Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes – so viel kann ein Verstoss gegen die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung kosten, nachzulesen in Artikel 99 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689. Was das für dich heisst: Bevor du auf die Nachrichten-Schlagzeilen zur "KI-Kennzeichnungspflicht" reagierst, lohnt es sich, den tatsächlichen Text zu lesen – denn er verlangt etwas anderes und Genaueres, als die Aufregung vermuten lässt.
Seit dem 2. August 2026 ist Artikel 50 anwendbar. Er kennt drei verschiedene Pflichten für drei verschiedene Situationen, und sie treffen unterschiedliche Adressaten. Wer sie durcheinanderwirft, kennzeichnet entweder zu viel (und macht sich unnötig Arbeit) oder zu wenig (und riskiert das Bussgeld).
Was Artikel 50 Absatz 2 im Wortlaut verlangt
Der Absatz, der die ganze Wasserzeichen-Welle ausgelöst hat, richtet sich an die Anbieter der KI-Systeme, nicht an ihre Nutzer. Im Wortlaut:
Der zweite Satz ist der Realismus-Anker: Die Lösungen müssen "soweit technisch möglich" wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein und dabei "die Besonderheiten und Beschränkungen der verschiedenen Arten von Inhalten, die Umsetzungskosten und den allgemein anerkannten Stand der Technik" berücksichtigen. Übersetzt: Die Pflicht ist an das gebunden, was technisch geht – kein absolutes Versprechen.
Wie diese Kennzeichnung aussehen darf, steht nicht im Artikel selbst, sondern im Erwägungsgrund 133. Dort nennt die Verordnung als mögliche Techniken "Wasserzeichen, Metadaten-Identifizierungen, kryptografische Methoden zum Nachweis der Herkunft und Authentizität von Inhalten, Protokollierungsmethoden, Fingerabdrücke oder andere Techniken". Ein Verfahren wie das statistische Wasserzeichen, das Anthropic für Claude nutzt, ist genau eine solche Technik.
Anbieter oder Betreiber – deine Rolle entscheidet
Die Verordnung trennt sauber zwischen dem, der das KI-System baut, und dem, der es einsetzt. Fast jedes Schweizer KMU ist das Zweite.
| Rolle | Wer das ist | Pflicht aus Artikel 50 |
|---|---|---|
| Anbieter | Baut das KI-System, erzeugt synthetische Inhalte (OpenAI, Google, Anthropic) | Absatz 2: maschinenlesbare Kennzeichnung der Ausgaben |
| Betreiber | Setzt ein KI-System für eigene Zwecke ein (dein Betrieb) | Absatz 1: Chatbot-Hinweis. Absatz 4: Offenlegung bei Deepfakes und Texten von öffentlichem Interesse |
Was das für dich heisst: Die technische Wasserzeichen-Pflicht aus Absatz 2 ist nicht dein Problem, sondern das deines KI-Anbieters. Deine Baustelle ist die Offenlegung – und die ist enger gefasst, als die Schlagzeilen glauben machen.
Der Satz, der dich als Schweizer Firma betrifft
Der verbreitete Reflex lautet: "EU-Recht, ich bin in der Schweiz, betrifft mich nicht." Das ist gefährlich, weil der Anwendungsbereich der Verordnung bewusst über die EU-Grenze hinausgreift. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c erfasst ausdrücklich
Die Schweiz ist im Sinne der Verordnung ein Drittland. Sobald die Ausgabe deines KI-Systems in der EU verwendet wird – Texte für EU-Kunden, ein Chatbot, den auch Menschen in Deutschland bedienen, generierte Bilder in einer EU-weiten Kampagne – kannst du in den Anwendungsbereich rutschen. In den Fällen, die ich sehe, unterschätzen gerade exportorientierte KMU diesen Punkt am stärksten.
Wo die Kennzeichnungspflicht für deine Texte wirklich greift
Jetzt der Absatz, um den sich die meisten Sorgen drehen – und der bei genauem Lesen die meisten Sorgen wieder auflöst. Absatz 4 kennt zwei getrennte Fälle.
Erstens die Deepfakes: "Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden." Klar und wenig überraschend.
Zweitens die Texte, und hier steckt der Teufel im Detail: Die Pflicht gilt für Text, "der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren". Nicht für jeden Text. Nicht für deine Produktbeschreibung, nicht für die Offerte, nicht für den Newsletter über dein neues Angebot.
Und selbst wo sie greift, gibt es den Ausweg, der für Unternehmen der eigentlich wichtige ist: Die Pflicht entfällt, wenn die Inhalte "einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt". Anders gesagt: Artikel 50 zwingt dich nicht, ein KI-Label an jeden Text zu kleben. Er verlangt, dass ein Mensch hinschaut und dafür geradesteht. Das ist eine Haltung, keine technische Hürde.
Chatbots: die eine Pflicht, die fast jeden trifft
Absatz 1 ist der Teil, der am breitesten greift, weil so viele Betriebe inzwischen einen KI-Assistenten auf der Website haben. Die Verordnung verlangt, dass betroffene Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren – es sei denn, das ist aus Sicht einer "angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen" Person ohnehin offensichtlich.
In der Praxis heisst das: ein sichtbarer Hinweis, dass hier eine KI antwortet, nicht ein Mensch. Ein Satz genügt meist. Und laut Absatz 5 muss diese Information "spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise" bereitstehen – also gleich zu Beginn, nicht im Kleingedruckten.
Was du jetzt tun solltest
Kein Grund zur Panik, aber Grund zur Bestandsaufnahme. Drei Schritte, die reichen, um aus der Nachrichtenlage eine konkrete Liste zu machen:
- Chatbot prüfen: Läuft auf deiner Seite ein KI-Assistent? Dann braucht er einen klaren Hinweis, dass es eine KI ist (Absatz 1).
- Generierte Medien prüfen: Erzeugst du KI-Bilder oder -Videos, die als real durchgehen könnten? Dann offenlegen (Absatz 4).
- Redaktionelle Verantwortung festlegen: Für veröffentlichte Texte einen Menschen benennen, der prüft und die Verantwortung trägt. Das deckt den relevantesten Teil von Absatz 4 ab – und ist ohnehin gute Praxis.
Welche dieser Pflichten dich konkret trifft und wie du sie ohne Über-Kennzeichnung sauber erfüllst, klären wir bei innoframe entlang deines tatsächlichen KI-Einsatzes. Und wenn dich interessiert, wie die andere Seite – der Anbieter – die Kennzeichnung technisch löst, findest du das im Beitrag zum Claude-Wasserzeichen.
Quellen
Alle Zitate stammen aus dem Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / EU AI Act):
- Artikel 50 (Transparenzpflichten), Absätze 1, 2, 4, 5: artificialintelligenceact.eu/article/50 – deutscher Wortlaut u. a. bei ai-act-law.eu/de/artikel/50
- Artikel 2 Absatz 1 (Anwendungsbereich, Drittland-Klausel): artificialintelligenceact.eu/article/2
- Erwägungsgrund 133 (Kennzeichnungstechniken): artificialintelligenceact.eu/recital/133
- Artikel 99 Absatz 4 (Sanktionen): artificialintelligenceact.eu/article/99
- Anwendungsbeginn Artikel 50: 2. August 2026
Häufige Fragen
Sie kann. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c erfasst 'Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in einem Drittland haben oder sich in einem Drittland befinden, wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird'. Die Schweiz ist ein Drittland. Wenn deine KI-Ausgabe in der EU landet – etwa Texte oder Bilder für EU-Kundschaft – kannst du in den Anwendungsbereich fallen, obwohl du nie einen Fuss in die EU gesetzt hast.
Weisst du, welche der drei Pflichten aus Artikel 50 dich betrifft?
Wir schauen uns an, wo du KI einsetzt – Chatbot, generierte Bilder, veröffentlichte Texte – und welche Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten daraus konkret folgen. Am Ende hast du eine Liste, die du deinem Anwalt oder deiner Geschäftsleitung vorlegen kannst, statt einer Nachrichten-Panik.
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